Satzung

  § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
    Der Verein führt den Namen „Interessenverband Berliner Schulleitungen e.V.  IBS“.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  § 2 Zweck
   
  1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Er tritt für die Stellung der Schulleitungsmitglieder in der demokratisch verfassten Schule ein, die der umfassenden Verantwortung des Schulleiters / der Schulleiterin gerecht wird. Der Verein steht nicht in Konkurrenz zu den Lehrerverbänden. Er pflegt den Kontakt zu ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern. Der Verein ist verbands- und parteipolitisch ungebunden.
  § 3  Erwerb der Mitgliedschaft
   
  1. Mitglieder des Vereins können aktive und ehemalige Mitglieder der Schulleitungen aller Schulformen in Berlin werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung unter Anerkennung der Satzung; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Weitere Personen, die den Vereinszweck unterstützen, können unter Anerkennung der Satzung durch Beschluss des Vorstands aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist mit der Mitgliedschaft in Lehrerverbänden vereinbar.
  § 4  Beendigung der Mitgliedschaft
   
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung in der Mahnung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
  § 5  Mitgliedsbeiträge
   
  1. Mit der Aufnahme in den Verein ist der fällige Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Erfolgt die Aufnahme bis zum 30. Juni des Jahres, ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Erfolgt die Aufnahme nach dem 30. Juni des Jahres, ermäßigt sich der zu zahlende Betrag um die Hälfte. Der Folgebeitrag ist im Lastschrifteinzugsverfahren oder durch Überweisung im ersten Viertel des Jahres zu zahlen.
  2. Nach Eintritt in den Ruhestand ist nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten..
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  § 6  Organe des Vereins
   
  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  § 7 Vorstand
   
  1. Der Vorstand besteht aus
    • der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
    • seiner oder seinem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    • seiner oder seinem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    • der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister,
    • sowie mindestens vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Verband wird vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister (BGB). Jede der genannten Personen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende im Falle der Verhinderung durch die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch diese oder dieser verhindert, wird er von der oder dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Bei Verhinderung auch der oder des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden wird er durch die Schatzmeisterin oder den Schatzmeister vertreten.
  4. Der Vorstand richtet Referate zu verschiedenen Arbeitsgebieten ein.
  § 8 Zuständigkeit des Vorstands
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat folgende Aufgaben:
  1. Vertretung der Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber allen in Frage kommenden Institutionen und der Öffentlichkeit.
  2. Angebot von Fortbildung für Schulleitungsmitglieder und für an Schulleitungstätigkeit Interessierte.
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  6. Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung auch für Satzungsänderungen zuständig, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichtes erforderlich werden. Dies gilt nicht für die Änderung des Vereinszweckes.
  7. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  8. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder kooptieren.
  9. Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister erledigt alle Kassengeschäfte und Zahlungen in eigener Verantwortung.
  § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
   
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit der Wahl. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden kann nur eine Schulleiterin oder ein Schulleiter oder eine stellvertretende Schulleiterin oder ein stellvertretender Schulleiter gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
   
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, die oder der die Versammlung leitet.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  § 11 Mitgliederversammlungen
   
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sowie Anträge nach § 4 Abs. 4 der Satzung;
    • Beratung der durch die Mitglieder des Vereins eingebrachten Anträge; Beratung von Aktivitäten des Vereins im Hinblick auf § 2 Abs. 1 der Satzung und Fassung entsprechender Beschlüsse.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer hat eine Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung unter Einsicht in die Bücher und Belege vorzunehmen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
  § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
   
  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein von dem Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben wird per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge zur Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
  § 13  Außerordentliche Mitgliederversammlung
   
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  2. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage.
  § 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
   
  1. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige oder derjenige, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  § 15 Auflösung des Vereins
   
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der eingetragenen Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Über die Verwendung des nach Liquidation vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    Berlin, 25. 02. 2014
Satzung als pdf-Datei